große Probleme mit der Bäckerei PBK = Zwönitzer Stollenkönig

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jennika

Neuling
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31. Mai 2005
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Hallo zusammen,

jemand hat hier im Forum geschrieben, die Brötchen der Fa. PBK seien
recht lecker und man könne dort ein Probierpaket anfordern.

Da ich selber nur an Brötchen interessiert bin, habe ich nach einer
Probe von einem Brötchen gefragt. Wie gesagt nur eine unverbindliche Anfrage.

Prompt bekam ich eine Auftragsbestätigung über eine Lieferung von
12,74 Euro!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Ich habe aber gar nichts bestellt.

Dann habe ich sofort eine Mail geschrieben und alles storniert und mitgeteilt, dass es sich nicht um eine Bestellung gehandelt hat.
Trotzdem ist heute ein Paket angekommen.
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Diese Mail hat PBK geschickt

Es ist keine Rede davon , daß Sie etwas kostenlos möchten.
Desweiteren ist in unserer Homepage unter http:// darauf hingewiesen , daß jede Schriftliche Bestellung als verbindlich gilt.
Sie hatten ja auch die Möglichkeit uns vorher Fragen zur Bestellung und dem Versand zu stellen.
Sie sind von mehreren Hundert eine echte Ausnahme.
Da Ihre Bestellung als verbindlich aufgenommen wurde , haben Sie für die entstandenen Kosten aufzukommen.
Sie können selbstverständlich die Annahme der Sendung verweigern aber die Kosten fallen Ihnen dennoch zu Lasten.

Rechtlicher Hinweis!!!

Sollten Sie in irgendeinem Forum das was Sie in Ihrer Mail vom 30.05.2005 geschrieben haben bekanntmachen wird das Rechtliche Folgen insbesondere Schadensersatzklagen nach sich zeihen.
Sie haben auch die Möglichkeit mich Persönlich unter 015208514951 Im D2 Handynetz zum Normaltarif zurückzurufen.
MFG Sven der Bäcker

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Das finde ich schon ziemlich krass und unverschämt. Eine Probe ist
generell etwas zum testen und kostenlos. Die hätten einfach schreiben
können, es gibt keine Probe.

Die Firma hat mir mit Ihrem Anwalt gedroht!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!


ACHTUNG!!!!!!

Gruß

jennika
 
Krass :rollrot: das nenne ich einen kulanten Dienstleistungsbetrieb.
Wenn du wirklich keine Bestellung aufgegeben hast, wird der Nachweis über einen rechtsgültigen Kaufvertrag wohl kaum aufzubringen sein. Also schicke das Zeug zurück und zwar nicht auf eigene Kosten, sie können ja im Gegenzug die Annahme verweigern, was ja wohl ihr Problem ist, lass dir aber die Aufgabe bestätigen.
Im übrigen, auf was wollen sie in Bezug auf die Veröffentlichung im Forum und Schadensersatz klagen? Üble Nachrede.. Geschäftsschädigung? Solang es sich um Fakten handelt? Darüber würd ich mir ja nun garkeine Sorgen machen..
 
Mutig, nach einer Drohung es doch zu posten. Ich sehe das genauso, weswegen sollten sie dich verklagen können? Wenn du ne Rechtsschutzversicherung hast, lass es drauf ankommen
 
hallo du ich finde es auch ziemlich daneben gut das du es uns gesagt hast

danke
petra
 
Hallo Jennika,

also das würde ich ja schon fast unter sittenwidriges Verhalten einordnen. Das ist echt der Hammer. Ich würde auch die Ware zurück schicken. Aber ich kann heute Abend mal ein bißchen nachlesen, wenn Du möchtest. Denn ich hatte vor kurzem noch Recht im Rahmen meiner Bilanzbuchhalterausbildung. Allerdings kann ich nichts versprechen. Der absolute Experte bin ich nicht. Wir haben ja nur Grundzüge kennen gelernt.
Ist denn hier nicht zufällig ein Rechtsanwalt im Forum vertreten? Wäre in diesem Fall doch mehr als praktisch.
 
Ich weiß nur soviel, das man bei Bestellungen über einen Versandhandel, was diese Bäckerei ja auch ist, ein Widerufsrecht und ein 14-Tägiges Rückgaberecht hat.

Weiß alllerdings nicht, wie lange die Fristen bei Lebensmitteln sind. Proben sind allerdings nicht immer Gratis.

Würde erstmal ein Briefchen per Einschreiben schicken, dass du von deinem Widerrufsrecht gebrauch machst!

Ich drück dir die Daumen.
 
Das Stichwort ist hier "Fernabsatzgesetz", welches einem Käufer aus dem Internet ein 14 tägiges Rückgaberecht einräumt, weil er den Artikel nunmal nicht vor Ort begutachten kann.

Das findet allerdings KEINE Anwendung auf Lebensmittel:

-----------------

§ 312b bis 312d BGB Fernabsatzvertrag, Informationspflichten und Widerrufsrecht

312b BGB Fernabsatzverträge

(.....)

(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge.

(....)

5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,


-----------------

Also darauf kann man sich leider nicht berufen!
 
Ups, hab ich übersehen, das Paket ist ja schon da!

Tja, ich glaube ich würde in den sauren Apfel beißen und die 12,74 € bezahlen. :(
 
Siehe oben. Jedenfalls nicht nach dem Fernabsatzgesetz.

Ich denke ein regulärer Umtausch wäre bei Lebensmitteln aus dem Internet nur durch mangelhafte Ware möglich
 
Andi schrieb:
Das Stichwort ist hier "Fernabsatzgesetz", welches einem Käufer aus dem Internet ein 14 tägiges Rückgaberecht einräumt, weil er den Artikel nunmal nicht vor Ort begutachten kann.

Das findet allerdings KEINE Anwendung auf Lebensmittel:

-----------------

§ 312b bis 312d BGB Fernabsatzvertrag, Informationspflichten und Widerrufsrecht

312b BGB Fernabsatzverträge

(.....)

(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge.

(....)

5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,

-----------------

Also darauf kann man sich leider nicht berufen!

Ich denke doch, dass man sich darauf berufen kann, denn die Bedingung (die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden)
ist nicht erfüllt.
 
hmmm stimmt, aber dafür könnte was anderes das verhindern:


(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind
oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,

http://
 
Zu prüfen wäre erst einmal, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Der Bäcker ist seiner Informationspflicht (§ 312 c BGB - http://www.fernabsatz-gesetz.de/Widerrufsrecht/Fernabsatzvertrag.htm) definitiv nicht nachgekommen und damit dürfte der "Vertrag" nichtig sein. Außerdem handelt es sich NICHT um zwei übereinstimmende Willenserklärungen, die allerdings Grundvoraussetzung eines jeden Vertrages sind.
 
Manja, Du hast Recht. Es ist ein durchaus schwieriges Thema. Kann mich im Moment auch nicht so da rein knien, weil ich noch auf der Arbeit bin. Aber ich denke, ich werde mich heute Abend tatsächlich noch einmal damit befassen.
Das reizt meinen Gerechtigkeitssinn und eventuell schreibe ich meinen Dozenten mal an, wenn ich es selber nicht rausbekomme.
 
Hallo - ein Kaufvertrag besteht aus Angebot und Annahme des Angebots.
Das Internetangebot ist kein Angebot, weil es sich an viele richtet. Wenn, dann hätte sie mit ihrer Bestellung ein Angebot machen müssen. Da sie es nicht hat.. ist kein Angebot zustande gekommen und damit auch kein Kaufvertrag. So einfach ist das.
Selbst wenn, kann eine Willenserklärung, die Erforderlich ist, wegen zb. Irrung zurück genommen werden, was hier offensichtlich vorlag (ABER AUCH NUR WENN SIE WIRKLICH EINE BESTELLUNG ABGESCHICKT HAT).
Ich habe meine Wirtschaftsrechtscheine schon vor vier Jahren abgelegt.. Falls es jemanden interessiert klambüser ich das auch noch rechtlich auseinander mit Paragraphen und kann darauf näher eingehen. Eine so oberflächliche Antwort sollte aber im Moment reichen

Schicke das Päckchen aber bitte unfrei zurück
lg Mone *winkers*
 
Sehe gerade die Antwort von kleiner Budda.. ja, sie hat recht, es ist KEIN Vertrag zustande gekommen, somit ist aber auch das Fernabsatzgesetz total egal, sondern hier greifen die allgemeinen § des BGB und HGB
 
Ist es nicht zu riskant das Päckchen unfrei zu verschicken? Ich meine, falls es hart auf hart kommt, kann sie nicht belegen, dass eine Rücksendung erfolgt ist?!
 
da hast du recht, deshalb schrieb ich gleich im ersten Posting, sie soll sich das quitieren lassen. Zumindest hat man an manchen Packetaufklebern so einen kleinen Schnippel mit bei, wo man den Empfänger und Absender raufschreibt und der dann von der Post abgestempelt wird.
Allerdings habe ich mein letztes Päckchen vor Jahren verschickt.. gibbet die noch?
 
hallo ihr ich habe mal in seine AGB´s geschaut wenn du neukunde bist dann muss du vorab zahlen oder per nachnahme hast du das gemacht ??? ich denke mal nein da er sein geld ja im nachhinein will oder hat er es noch nicht verschickt ???


Für Neukundenkann eine Lieferung (gegen Vorkasse) erst nach Zahlungseingang erfolgen!
Auf Wunsch auch per Nachnahme ( Nachnahmegebühr 7,12 €)

Sie bekommen ein Auftragsbestätigung mit Kundennummer,Rechnungsnummer,Lieferdatum & einer vorläufigen Rechnung per E.mail (Original liegt der Lieferung bei)
Für ein Angebot will er 4,99

Bearbeitungsgebühr 4,99 € (kann mit einer Bestellungsrechnung mit überwiesen werden,
jedoch spätestens 4 Wochen nach Erhalt der Berechnung)

er hat nichts drin stehen von proben auch nicht von stornos

aber er hat ein gästebuch *fg*

allso ich habe da auch schon einmal bestellt aber es schmeckt zu :kotz: habe das zwiebelbrot und auch das mehrkornbrot na ja dann liebe ohne :klatsch2:

das ist die reine abzocke

ich würde es nicht bezahlen wenn ich um eine probe bitte dann will ich ne probe aber nicht für über 12.- der würde mich mal können

grüße petra
 

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