Ja, das würde klappen. Umringe die Zielperson mit einer Gruppe anderer Leute und schon geht das.
Ist aber wohl eher ein konstruierter Vorgang. Zumal die Gruppengrößen von Gerichten recht unterschiedlich beurteilt werden.
Der tiefere Sinn ist aber der, dass Fotografien von belebten Plätzen auch weiterhin möglich sind. Ist ja auch durchaus normale Rechtspraxis, die Rechte des einzelnen hinter den Rechten der Gesellschaft zurückstehen.
So ganz nebenbei bleibt jegliche staatliche Bildverarbeitung davon komplett unberührt. Wenn es dazu dient die öffentliche Sicherheit aufrecht zu halten, kannst du das alles vergessen.
Bei Videoüberwachung durch Firmen (z.B. in Geschäften) ist die Sache übrigens recht klar durch die DSGVO und das BDSG geregelt.
Wird eine Videoüberwachung durchgeführt, bedarf es dafür eines triftigen Grundes und man muss so früh wie möglich, im Idealfall bevor man den Erfassungsbereich der Kameras betritt, darauf hingewiesen werden. So haben die Hinweisschilder auszusehen
Ohne eine solche vorgreifende Hinweisbeschilderung ist eine Videoüberwachung nicht zulässig