So ähnlich sehen das wohl alle Gerichte inzwischen:
Der Mieter darf in seiner Wohnung grundsätzlich mit denjenigen Instrumenten musizieren, die üblicherweise in der Wohnung gespielt werden (Klavier , Flöte, Gitarre, Violine usw.). Der Grundsatz, dass die Nachbarn hierdurch nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden dürfen, gilt auch hier. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass manche Instrumente (z.B. Klaviere) aus technischen Gründen nicht so gespielt werden können, dass die Musik nur in der Wohnung des Mieters zu hören ist. Von dem musizierenden Mieter wird aus Gründen der Rücksichtnahme verlangt, dass er zunächst diejenigen Maßnahmen zur Schalldämmung ergreift, die technisch möglich und finanziell zumutbar sind.
Die allgemeinen Ruhezeiten müssen eingehalten werden. Zu den allgemeinen Ruhezeiten zählt jedenfalls die Zeit zwischen 13 Uhr und 15 Uhr und die Zeit zwischen 23 Uhr und 7 Uhr. Je nach Ortsgepflogenheit kann die Ruhezeit auch länger sein.
Sind die Ruhezeiten in einer Hausordnung geregelt, so sind die dort enthaltenen Bestimmungen maßgeblich
so OLG München, Urteil v. 21.1.1992, 13 U 2289/91, ZMR 1992, 246.
Dies bedeutet, dass kein Mieter während der Ruhezeiten ein Instrument spielen darf, das außerhalb der Wohnung zu hören ist.
Umgekehrt ist aber jeder Mieter berechtigt, außerhalb der Ruhezeiten zu musizieren.